Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126) |
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden �berm��ige �ffentliche Defizite.
(2) Die Kommission �berwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der H�he des �ffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere pr�ft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, n�mlich daran,
| a) | ob das Verh�ltnis des geplanten oder tats�chlichen �ffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, dass | ||
| - | entweder das Verh�ltnis erheblich und laufend zur�ckgegangen ist und einen Wert in der N�he des Referenzwerts erreicht hat | ||
| - | oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vor�bergehend �berschritten wird und das Verh�ltnis in der N�he des Referenzwerts bleibt, | ||
| b) | ob das Verh�ltnis des �ffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, dass das Verh�ltnis hinreichend r�ckl�ufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert n�hert. | ||
Die Referenzwerte werden in einem den Vertr�gen beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit im Einzelnen festgelegt.
(3) Erf�llt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird ber�cksichtigt, ob das �ffentliche Defizit die �ffentlichen Ausgaben f�r Investitionen �bertrifft; ber�cksichtigt werden ferner alle sonstigen einschl�gigen Faktoren, einschlie�lich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erf�llung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines �berm��igen Defizits besteht.
(4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein �berm��iges Defizit besteht oder sich ergeben k�nnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat beschlie�t auf Vorschlag der Kommission und unter Ber�cksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben w�nscht, nach Pr�fung der Gesamtlage, ob ein �berm��iges Defizit besteht.
(7) Stellt der Rat nach Absatz 6 ein �berm��iges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverz�glich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht ver�ffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Ma�nahmen ausgel�st haben, so kann er seine Empfehlungen ver�ffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschlie�en, den Mitgliedstaat mit der Ma�gabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Ma�nahmen f�r den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbem�hungen des Mitgliedstaats �berpr�fen zu k�nnen.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 258 und 259 kann im Rahmen der Abs�tze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausge�bt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschlie�en, eine oder mehrere der nachstehenden Ma�nahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu versch�rfen, n�mlich
| - | von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat n�her zu bezeichnende zus�tzliche Angaben zu ver�ffentlichen, | |
| - | die Europ�ische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegen�ber dem Mitgliedstaat zu �berpr�fen, | |
| - | von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener H�he bei der Union zu hinterlegen, bis das �berm��ige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, | |
| - | Geldbu�en in angemessener H�he verh�ngen. |
Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von den Beschl�ssen.
(12) Der Rat hebt einige oder s�mtliche Beschl�sse oder Empfehlungen nach den Abs�tzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das �berm��ige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen ver�ffentlicht, so stellt er, sobald der Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer �ffentlichen Erkl�rung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein �berm��iges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Abs�tzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.
Erl�sst der Rat Ma�nahmen nach den Abs�tzen 6 bis 9 sowie den Abs�tzen 11 und 12, so beschlie�t er ohne Ber�cksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der �brigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(14) Weitere Bestimmungen �ber die Durchf�hrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Vertr�gen beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments sowie der Europ�ischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abl�sen.
Der Rat beschlie�t vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments n�here Einzelheiten und Begriffsbestimmungen f�r die Durchf�hrung des genannten Protokolls.
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Rechtsprechung zu Art. 126 AEUV
58 Entscheidungen zu Art. 126 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 20.12.2017 - C-521/15
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Beschl�sse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
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- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
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- BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
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- BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
Art. 126 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 126 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nichtbeistands-Klausel
Stabilit�ts- und Wachstumspakt
Querverweise
Auf Art. 126 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
- Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
- Besondere Bestimmungen f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist
- Art. 136