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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126)   
Gliederung
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Art. 126
(ex-Artikel 104 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden �berm��ige �ffentliche Defizite.

(2) Die Kommission �berwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der H�he des �ffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere pr�ft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, n�mlich daran,

a) ob das Verh�ltnis des geplanten oder tats�chlichen �ffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, dass
- entweder das Verh�ltnis erheblich und laufend zur�ckgegangen ist und einen Wert in der N�he des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vor�bergehend �berschritten wird und das Verh�ltnis in der N�he des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verh�ltnis des �ffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert �berschreitet, es sei denn, dass das Verh�ltnis hinreichend r�ckl�ufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert n�hert.

Die Referenzwerte werden in einem den Vertr�gen beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit im Einzelnen festgelegt.

(3) Erf�llt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird ber�cksichtigt, ob das �ffentliche Defizit die �ffentlichen Ausgaben f�r Investitionen �bertrifft; ber�cksichtigt werden ferner alle sonstigen einschl�gigen Faktoren, einschlie�lich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.

Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erf�llung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines �berm��igen Defizits besteht.

(4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein �berm��iges Defizit besteht oder sich ergeben k�nnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.

(6) Der Rat beschlie�t auf Vorschlag der Kommission und unter Ber�cksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben w�nscht, nach Pr�fung der Gesamtlage, ob ein �berm��iges Defizit besteht.

(7) Stellt der Rat nach Absatz 6 ein �berm��iges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverz�glich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht ver�ffentlicht.

(8) Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Ma�nahmen ausgel�st haben, so kann er seine Empfehlungen ver�ffentlichen.

(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschlie�en, den Mitgliedstaat mit der Ma�gabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Ma�nahmen f�r den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.

Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbem�hungen des Mitgliedstaats �berpr�fen zu k�nnen.

(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 258 und 259 kann im Rahmen der Abs�tze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausge�bt werden.

(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschlie�en, eine oder mehrere der nachstehenden Ma�nahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu versch�rfen, n�mlich

- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat n�her zu bezeichnende zus�tzliche Angaben zu ver�ffentlichen,
- die Europ�ische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegen�ber dem Mitgliedstaat zu �berpr�fen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener H�he bei der Union zu hinterlegen, bis das �berm��ige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbu�en in angemessener H�he verh�ngen.

Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von den Beschl�ssen.

(12) Der Rat hebt einige oder s�mtliche Beschl�sse oder Empfehlungen nach den Abs�tzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das �berm��ige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen ver�ffentlicht, so stellt er, sobald der Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer �ffentlichen Erkl�rung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein �berm��iges Defizit mehr besteht.

(13) Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Abs�tzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.

Erl�sst der Rat Ma�nahmen nach den Abs�tzen 6 bis 9 sowie den Abs�tzen 11 und 12, so beschlie�t er ohne Ber�cksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der �brigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

(14) Weitere Bestimmungen �ber die Durchf�hrung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Vertr�gen beigef�gten Protokoll �ber das Verfahren bei einem �berm��igen Defizit enthalten.

Der Rat verabschiedet gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments sowie der Europ�ischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll abl�sen.

Der Rat beschlie�t vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments n�here Einzelheiten und Begriffsbestimmungen f�r die Durchf�hrung des genannten Protokolls.

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Querverweise

Auf Art. 126 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
        Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
            Art. 135 (ex-Artikel 115 EGV)
          Besondere Bestimmungen f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist
          �bergangsbestimmungen
            Art. 139
            Art. 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV))
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