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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 4 - Besondere Bestimmungen f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist (Art. 136 - 138)   
Gliederung
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Art. 136

(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und W�hrungsunion erl�sst der Rat f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist, Ma�nahmen nach den einschl�gigen Bestimmungen der Vertr�ge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um

a) die Koordinierung und �berwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verst�rken,
b) f�r diese Staaten Grundz�ge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den f�r die gesamte Union angenommenen Grundz�gen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu �berwachen.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Ma�nahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren W�hrung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

(3) Die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist, k�nnen einen Stabilit�tsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilit�t des Euro-W�hrungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gew�hrung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

Fassung aufgrund des Beschlusses des Europ�ischen Rates vom 25. M�rz 2011 zur �nderung des Artikels 136 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union hinsichtlich eines Stabilit�tsmechanismus f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist vom 25.03.2011 (ABl. EU L 91/1 vom 6.4.2011), in Kraft getreten am 01.05.2013.

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Rechtsprechung zu Art. 136 AEUV

36 Entscheidungen zu Art. 136 AEUV in unserer Datenbank:

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Alle 36 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 136 AEUV

05.12.2013Bekanntmachung �ber den Geltungsbereich des Beschlusses des Europ�ischen Rates vom 25. M�rz 2011 zur �nderung des Artikels 136 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union hinsichtlich eines Stabilit�tsmechanismus f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro istBGBl. II S. 1647
12.06.2013Bekanntmachung �ber das Inkrafttreten des Beschlusses des Europ�ischen Rates vom 25. M�rz 2011 zur �nderung des Artikels 136 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union hinsichtlich eines Stabilit�tsmechanismus f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro istBGBl. II S. 1047
13.09.2012Gesetz zu dem Beschluss des Europ�ischen Rates vom 25. M�rz 2011 zur �nderung des Artikels 136 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union hinsichtlich eines Stabilit�tsmechanismus f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro istBGBl. II S. 978
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