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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 121
(ex-Artikel 99 EGV)

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Ma�gabe des Artikels 120.

(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf f�r die Grundz�ge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europ�ischen Rat hier�ber Bericht.

Der Europ�ische Rat er�rtert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlussfolgerung zu den Grundz�gen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundz�ge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber seine Empfehlung.

(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gew�hrleisten, �berwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundz�gen und nimmt in regelm��igen Abst�nden eine Gesamtbewertung vor.

Zum Zwecke dieser multilateralen �berwachung �bermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Ma�nahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen f�r erforderlich erachtete Angaben.

(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundz�gen vereinbar ist oder das ordnungsgem��e Funktionieren der Wirtschafts- und W�hrungsunion zu gef�hrden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschlie�en, seine Empfehlungen zu ver�ffentlichen.

Der Rat beschlie�t im Rahmen dieses Absatzes ohne Ber�cksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der �brigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

(5) Der Pr�sident des Rates und die Kommission erstatten dem Europ�ischen Parlament �ber die Ergebnisse der multilateralen �berwachung Bericht. Der Pr�sident des Rates kann ersucht werden, vor dem zust�ndigen Ausschuss des Europ�ischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen ver�ffentlicht hat.

(6) Das Europ�ische Parlament und der Rat k�nnen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen �berwachung im Sinne der Abs�tze 3 und 4 festlegen.

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Rechtsprechung zu Art. 121 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 121 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
        Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 120 (ex-Artikel 98 EGV)
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
            Art. 135 (ex-Artikel 115 EGV)
          Besondere Bestimmungen f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist
          �bergangsbestimmungen
            Art. 139
            Art. 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV))
        Besch�ftigung
          Art. 146 (ex-Artikel 126 EGV)
          Art. 148 (ex-Artikel 128 EGV)
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