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Festrede anl��lich des 25j�hrigen Jubil�ums des FWG- Landesverbandes Rheinland-Pfalz am 02.11.97 im Hambacher Schlo� Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim zum Thema Werden Freie W�hlergemeinschaften im politischen Wettbewerb diskriminiert? Ich m�chte meinem Thema, ob die Freien W�hlergemeinschaften im politischen Wettbewerb benachteiligt werden, am Beispiel von vier Bereichen nachgehen: - der staatlichen Parteienfinanzierung und - der parteipolitischen �mterpatronage. Da die Diskriminierung der einen immer auch eine Kehrseite hat, n�mlich die Privilegierung der anderen, werde ich auch auf einige Privilegien der politischen Klasse zu sprechen kommen, vor allem im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung und der �mterpatronage. �berhaupt l��t sich am Beispiel meines Themas zeigen, welche Kr�fte und Motive in der politischen Wirklichkeit dominieren. Worin liegt das eigentliche Problem? In den Parlamenten des Bundes und der L�nder sitzen nur die politischen Parteien, nicht auch die Freien W�hlergemeinschaften. Die Gesetze und Haushaltspl�ne werden also allein von den Parteien beschlossen. Das gilt auch f�r solche Regelungen, die den Wettbewerb zwischen Parteien und W�hlergemeinschaften auf kommunaler Ebene betreffen. Die Spielregeln des Erwerbs von Macht, Posten und Geld werden also von den Spielern selbst aufgestellt, aber nicht von allen, sondern nur von den politischen Parteien im Parlament, nicht auch von den Freien W�hlergemeinschaften. Will man sich klarmachen, was das in Wahrheit bedeutet, so mu� man sich zwei Mannschaften vorstellen, die sich zu einem sportlichen Wettbewerb treffen. Vorher werden die Regeln festgelegt, nach denen das Spiel ablaufen soll. Doch diese Festlegung trifft nur eine Mannschaft allein, und diese ist sogar in der Lage, die Regeln noch w�hrend des Spieles zu �ndern. Da� es bei dieser Ausgangssituation zu schlimmen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, liegt auf der Hand. So gab es in den 50er Jahren Landesgesetze, die es nur politischen Parteien erlaubten, bei Kommunalwahlen zu kandidieren. Ein Beispiel war das nordrhein-wesff�lische Kommunalwahlgesetz von 1952, welches das Recht, Wahllisten aufzustellen, ausdr�cklich auf politische Parteien beschr�nkte. Dadurch wurden parteifreie Kandidaten und kommunale W�hlergemeinschaften von Gesetzes wegen ausgeschlossen. �hnlich war es mit dem nieders�chsischen Kommunalwahlgesetz von 1956 und dem saarl�ndischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz von 1960. Derartige Regeln, die den Freien W�hlergemeinschaften f�r immer den Garaus gemacht h�tten, best�nden noch heute, h�tte das Bundesverfassungsgericht sie nicht 1960 wegen Versto�es gegen die Grunds�tze der Offenheit und Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs und der kommunalen Selbstverwaltung beseitigt.1 Doch die Folgen des fr�heren Verbots konnten nachtr�glich nicht mehr ganz r�ckg�ngig gemacht werden. In Nordrhein-Westfalen waren die Freien W�hlergemeinschaften acht Jahre (1952 bis 1960), in Niedersachsen vier Jahre lang (1956 bis 1960) aus den Kommunalvertretungen ausgeschlossen - und haben sich von der dadurch bedingten Schw�chung nie wieder v�llig erholt. Daf�r tr�gt auch das Bundesverfassungsgericht Mitverantwortung. Es hatte in einer fr�heren Entscheidung von 1957 n�mlich selbst den Eindruck erweckt, es w�rde ein gesetzliches Parteienmonopol, das kommunale W�hlergemeinschaften von der Teilnahme an Kommunalwahlen ausschlie�t, akzeptieren, 2 wodurch die Landesgesetzgeber zu derartigen Vorschriften geradezu ermutigt worden waren. Jedenfalls war der Druck auf sie gelockert worden, solche und �hnliche Erdrosselungsvorschriften von sich aus aufzuheben. Aber es gibt weiterhin - sublimere - Benachteiligungen. Eine Fallgruppe betrifft die Reihenfolge der Wahlvorschl�ge. In Hessen etwa ist vorgesehen, da� die im Landtag vertretenen Parteien automatisch die ersten Pl�tze einnehmen, auch wenn sie bei den letzten Kommunalwahlen weniger Stimmen hatten als die Freien W�hlergemeinschaften. �ber die folgenden Pl�tze wird nicht zentral entschieden, sondern dezentral, d.h., in jeder Kommune f�r sich, und zwar durch Los. In Rheinland-Pfalz ist es �hnlich, blo� wird hier nicht durch Los, sondern nach der Priorit�t bei Einreichung der jeweiligen Kommunalwahlliste entschieden. Das bedeutet, da� die �ber�rtliche gemeinschaftliche Wahlwerbung der Freien W�hlergemeinschaften erschwert wird. W�hrend Landtagsparteien mit landesweiten Slogans wie "W�hlen Sie Liste 3" werben k�nnen, ist diese M�glichkeit den Freien W�hlern verschlossen, weil sie von Gemeinde zu Gemeinde und von Kreis zu Kreis unterschiedliche Listennummerierungen haben k�nnen. In Anbetracht der von den Parteien ausgehenden zunehmenden Zentralisierung auch der Kommunalwahlk�mpfe kann darin ein erheblicher Nachteil liegen. Ein zweiter Problembereich betrifft die Kommunalverfassung. Hier hatten wir in der Bundesrepublik in der Vergangenheit lange zwei typische Arten von Kommunalverfassungen. Die eine kann man als "Parteiverfassung" bezeichnen, die andere als "B�rgerverfassung". Der Typ der "Parteiverfassung", wie er z.B. in Nordrhein-Westfalen bestand, war dadurch gekennzeichnet, da� die politischen Parteien alle F�den in der Hand hatten und insbesondere �ber die Postenvergabe allein (und ohne Mitwirkung der Masse der B�rger) entschieden. Die von den Parteien im Parlament selbstgemachten landesgesetzlichen Schl�sselentscheidungen, die es ihnen erlaubten, m�glichst alles unter Kontrolle zu behalten, gingen vor allem in drei Richtungen: 1. In Nordrhein-Westfalen besteht ein starres Listenwahlrecht, bei dem parteiinterne Gremien dar�ber entscheiden, wer in den Gemeinderat oder Kreistag kommt. Wen die Partei auf einen "sicheren" Listenplatz nominiert, der kann schon vor der allgemeinen Volkswahl seines Mandats sicher sein. 2. Der Chef der Verwaltung, der in Nordrhein-Westfalen Gemeinde-, Stadt- oder Kreisdirektor hie�, wurde nicht direkt durch das Volk, sondern durch den Gemeinderat oder Kreistag gew�hlt. 3. Erster politischer Repr�sentant der Gemeinde war der ebenfalls indirekt gew�hlte Vorsitzende der Volksvertretung. Das Kontrastmodell ist die "B�rgerverfassung" in Baden-W�rttemberg, die ihrerseits zwar durchaus noch verbessert werden k�nnte, die aber doch vier charakteristische Merkmale einer b�rgernahen Verfassung aufweist: 1. Es gibt dort bei der Wahl der kommunalen Volksvertretungen keine starren, sondern flexible Wahllisten. Die B�rger k�nnen die Reihenfolge der Kandidaten ver�ndern und Namen streichen und andere hinzuf�gen. 2. Die B�rgermeister werden nicht durch den Gemeinderat oder Kreistag gew�hlt, sondern direkt durch das Volk. 3. Der B�rgermeister ist Chef der Verwaltung und zugleich Vorsitzender des Gemeinderats und seiner Aussch�sse. 4. Das Volk besitzt die M�glichkeit, Sachentscheidungen durch B�rgerbegehren und B�rgerentscheid an sich zu ziehen und anstelle des Gemeinderats oder Kreistags selbst zu entscheiden. Wie die Erfahrungen in Baden-W�rttemberg zeigen, ergibt sich aus diesen vier Elementen eine hohe Durchl�ssigkeit des Systems f�r den Common Sense, also mehr Partizipation der B�rger, aber auch mehr politische Handlungsf�higkeit der direkt gew�hlten Gemeindeorgane. Zugleich werden die Parteien auf ihre eigentliche grundgesetzliche Rolle zur�ckgedr�ngt, nur an der politischen Willensbildung mitzuwirken (statt sie v�llig zu beherrschen). In Baden-W�rttemberg geh�ren, wie Hans Georg Wehling erst j�ngst auf dem "1. Speyerer Demokratieforum"3 dargelegt hat, mehr als 50 Prozent der B�rgermeister keiner Partei an. Und auch die B�rgermeister mit Parteibuch nehmen eine eher distanzierte Stellung gegen�ber ihrer Partei ein, um in ihrer Rolle als Repr�sentanten aller B�rger ernst genommen zu werden. Mit der Zur�ckf�hrung des allseits beklagten �berm��igen Einflusses der Parteien und mit der Wiedereinsetzung der B�rger in ihre demokratischen Rechte geht in der kommunalen B�rgerverfassung auch die Diskriminierung der Freien W�hlergemeinschaften zur�ck. Ihr Einflu� steigt, weil bei ihnen weniger Parteifunktion�re als angesehene Pers�nlichkeiten zum Zuge kommen, was der W�hler honoriert, wenn ein Pers�nlichkeitswahlrecht ihm dazu die M�glichkeit gibt. In Baden-W�rttemberg und Bayern spielen Freie W�hlergemeinschaften seit langem eine gewichtige Rolle, und auch in Rheinland-Pfalz haben die Freien W�hler mit der Einf�hrung der flexiblen Listen bei den Kommunalwahlen, der Direktwahl der B�rgermeister und Landr�te und der Zulassung von B�rgerbegehren und B�rgerentscheid einen weiteren Aufschwung genommen. An der Einf�hrung der kommunalen B�rgerverfassung hatten die politischen Parteien allerdings wenig Interesse, weil sie die Dominanz der Parteien bei der Mandats- und Postenvergabe schw�cht. Dennoch hat die baden-w�rttembergische B�rgerverfassung in den letzten sieben Jahren einen beispiellosen Siegeszug erlebt. Die Direktwahl der B�rgermeister ist inzwischen in allen deutschen Fl�chenstaaten vorgesehen, ebenso die M�glichkeit von B�rgerbegehren und B�rgerentscheiden, w�hrend flexible Listen mit Kumulieren und Panaschieren erst in einem Teil der L�nder eingef�hrt sind. Die eigentliche, wirklich spannende Frage ist, wie es - trotz des entgegenstehenden Eigeninteresse der politischen Klasse - zu diesen umfassenden Reformen kommen konnte.4 Ausgangspunkt und eigentlicher Motor der Reformen war ein Volksentscheid in Hessen im Jahre 1991. Dort wurde die Direktwahl der B�rgermeister und Landr�te durch einen landesweiten Volksentscheid eingef�hrt und dadurch der Startschu� f�r die Reform der Gemeinde- und Kreisverfassungen auch in anderen L�ndern gegeben. Was die politische Klasse so unerh�rt beeindruckte, war das Abstimmungsergebnis: 82 Prozent der Abstimmenden votierten f�r die Direktwahl. Dieses Ergebnis war so �berw�ltigend, da� in Nordrhein-Westfalen dann bereits die glaubhafte Drohung mit einem Volksbegehren ausreichte, um den Widerstand der Regierungspartei gegen die Reform der Gemeindeverfassung zu l�sen, und ganz �hnlich war es im Saarland, in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in Brandenburg. Hier zeigt sich: Es gibt in allen L�ndern einen Weg, auch an den (von den politischen Parteien beherrschten) Parlamenten vorbei, grundlegende Verbesserungen in der Struktur unserer politischen Willensbildung durchzusetzen, n�mlich durch Volksentscheide. Mit ihnen k�nnen in vielen L�ndern sogar die Landesverfassungen ge�ndert werden. Die Entwicklung hin zur B�rgerverfassung auf kommunaler Ebene wurde nat�rlich auch durch die b�rgerschaftliche Revolution in der ehemaligen DDR und die davon mitbeeinflu�te Entwicklung in den neuen L�ndern gef�rdert. In Rheinland-Pfalz kommt hinzu, da� die FDP sich in wechselnden Regierungskoalitionen, zun�chst mit der CDU und dann mit der SPD, f�r die Einf�hrung von Elementen der B�rgerverfassung auf Kommunalebene einsetzte. Der Grundgedanke der s�ddeutschen Gemeindeverfassung l��t sich nun durchaus auch auf die Landesverfassungen �bertragen. Gerade in den Bundesl�ndern l�ge es nahe, den Ministerpr�sidenten als Spitze der Verwaltung auch direkt w�hlen zu lassen, liegen doch die Hauptaufgaben der Bundesl�nder im Bereich der Verwaltung, w�hrend die Gesetzgebungsaufgaben der L�nder immer weiter zur�ckgegangen sind. Auch das Wahlrecht der Landtage m��te grundlegend reformiert werden. Allerdings ist auch hier kaum zu erwarten, da� die die Landesparlamente beherrschende politische Klasse von sich aus derartige Reformen, die ihre Macht schw�chen k�nnten, anstrebt. Gleichwohl: Durch Volksbegehren und Volksentscheid w�ren auch sie durchsetzbar. Solche Vorschl�ge hat �brigens auch der Landesverband der Freien W�hlergemeinschaften in Bayern, der ja bekanntlich zur Landtagswahl im n�chsten Jahr antreten will, auf seine Fahnen geschrieben. Er tritt, wie ihr Vorsitzender Armin Grein auf dem 1. Speyerer Demokratieforum darlegte, f�r die Direktwahl aller Exekutivspitzen - vom B�rgermeister und Landrat �ber den Ministerpr�sidenten bis hin zum Bundespr�sidenten - ein,5 f�r ein personalisiertes Wahlrecht bei der Wahl der Volksvertretungen mit Kumulieren und Panaschieren auch auf Landes-, Bundes- und Europaebene6 und f�r Volksbegehren und Volksentscheide auch auf Bundesebene.7 Davon abgesehen sind die Reformen der Gemeindeverfassung, wie sie in den letzten Jahren stattgefunden und eine Entwicklung weg von der Parteiverfassung und hin zur B�rgerverfassung gef�rdert haben, in ihrer grundlegenden Bedeutung bisher noch kaum erkannt und �ffentlich behandelt worden. Das mag damit zusammenh�ngen, da� Fragen der Gemeindeverfassung in der Aufmerksamkeit der �ffentlichkeit eher ein Schattendasein fristen. Es mag auch damit zusammenh�ngen, da� von den Parteien eine offene Diskussion vermieden wird, weil die Politiker zu dieser Reform teilweise geradezu gen�tigt werden mu�ten und weil �hnliche Konsequenzen auch f�r die staatlichen Verfassungen auf der Hand liegen. Die Entwicklung hin zur B�rgerverfassung hat noch eine weitere Konsequenz: Sie hat die bisher in den meisten L�ndern bestehende Sperrklausel bei den Wahlen der kommunalen Volksvertretung absolet gemacht (womit ich die eingangs behandelte Frage des Wahlrechts noch einmal aufgreife). Eine F�nf-Prozent-Klausel auf Kommunalebene gibt es nach wie vor in acht Bundesl�ndern, und sie trifft wiederum die kommunalen W�hlergemeinschaften in besonderer, ja nicht selten geradezu existentieller Weise. Ihre Aufrechterhaltung ist m.E. unhaltbar geworden, nachdem in allen Fl�chenl�ndern die B�rgermeister und in den meisten L�ndern auch die Landr�te direkt gew�hlt werden. Das wird daran besonders deutlich, da� es in baden-w�rttembergischen Gemeinden, wo die B�rgermeister seit langem direkt gew�hlt werden, niemals Sperrklauseln gab. In Bayern, wo die B�rgermeister ebenfalls seit Jahrzehnten unmittelbar vom Volk gew�hlt werden, bestand zwar fr�her eine F�nf-Prozent-Klausel. Diese wurde aber vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof wegen Versto�es gegen die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der Parteien und W�hlergemeinschaften aufgehoben, unter anderem mit der Begr�ndung, es bed�rfe keiner Bek�mpfung von Splitterparteien im Gemeinderat, weil der B�rgermeister ja nicht von diesen, sondern direkt vom Volk gew�hlt wird.8 Bedenkt man, da� derartige Sperrklauseln die Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts beeintr�chtigen und deshalb verfassungsrechtlich nur durch zwingende Gr�nde des Gemeinwohls gerechtfertigt werden k�nnen, kann man die F�nf-Prozent-Klausel auf kommunaler Ebene heute kaum noch als verfassungsm��ig ansehen. Wenn derartige Klauseln etwa in Nordrhein-Wesffalen5 und im Saarland gleichwohl fortbestehen, so ist dies m.E. verfassungsrechtlich nicht zu halten. In Rheinland-Pfalz wurde die Sperrklausel von 5 Prozent auf 3,03 Prozent herabgesetzt. Angesichts der hier - mit der M�glichkeit des Kumulierens und des Panaschierens - bestehenden starken Elemente der Pers�nlichkeitswahl scheint mir auch die rheinland-pf�lzische Sperrklausel fragw�rdig. Stellen Sie sich vor, die 3 Prozent der Stimmen, die eine Freie W�hlergemeinschaft erhalten hat, r�hrten fast alle von den Personenstimmen eines bestimmten Kandidaten her. Den dann nur deshalb von der Mitgliedschaft im Gemeinderat auszuschlie�en, weil seine Gruppierung insgesamt knapp unter der 3,03-Prozent-Klausel geblieben ist, l��t sich mit dem bestehenden personalbezogenen Charakter der Wahl kaum vereinbaren. Die 3,03-Prozent-Sperrklausel wird in ihrer Diskriminierungswirkung noch dadurch versch�rft, da� Freie W�hlergemeinschaften, die an der Klausel scheitern - und sei es auch noch so knapp - bei der n�chsten Wahl wiederum das volle Unterschriftenquotum erbringen m�ssen, also z.B. im Falle von Mainz und Ludwigshafen 250 Unterschriften (wobei die Unterzeichner ihre Unterschrift pers�nlich im Amtsgeb�ude leisten m�ssen), w�hrend Landtagsparteien mit 10 Unterschriften auskommen, selbst wenn sie ebenfalls nicht in der Kommunalvertretung sind. Besonders kra� ist die Benachteiligung der Freien W�hlergemeinschaften bei der staatlichen Parteienfinanzierung. Die einschl�gigen Gesetze wurden mit Wirkung ab 1994 - auf der Grundlage eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 199210 - v�llig umgestaltet. Um die Benachteiligung der Freien W�hler aufzuzeigen, mu� ich zun�chst einmal den Inhalt der bestehenden Gesetze, wenn auch ganz grob, skizzieren. Man sollte hier unterscheiden zwischen der mittelbaren Staatsfinanzierung der Parteien durch steuerliche Beg�nstigung von Spenden und Beitr�gen, die an sie geleistet werden, einerseits und der direkten Subventionierung der Parteien aus der Staatskasse andererseits. Spenden und Beitr�ge an Parteien sind bis zur H�he von 6.000 DM j�hrlich (bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis zu 12.000 DM) steuerlich beg�nstigt. Derartige Regelungen waren fr�her auf Parteien beschr�nkt. Durch zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts wurde der Gesetzgeber, dem die Parteischatzmeister in diesen Dingen die Feder zu f�hren pflegen, in den 80er Jahren gezwungen, auch die Freien W�hlergemeinschaften in die steuerliche Beg�nstigung einzubeziehen. Seitdem sind Spenden und Beitr�ge an Freie W�hlergemeinschaften bis zur H�he von 1.500 DM (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 3.000 DM) j�hrlich steuerlich beg�nstigt. Was die direkten Zahlungen anlangt, so erhalten die Parteien zusammen j�hrlich 230 Mio. DM als staatlichen Zuschu� zur Finanzierung ihrer gesamten Kosten. Es gibt also keine staatliche Wahlkampfkostenerstattung mehr wie fr�her. Damals wurden den Parteien pro Wahlberechtigten 5 DM gezahlt, und zwar jeweils 5 DM auf den drei Ebenen der Bundestagswahlen, der Landtagswahlen und der Europawahlen. F�r Kommunalwahlen gab es dagegen keine Kostenerstattung. Warum wohl? Weil man dann auch die l�stigen Konkurrenten der Parteien, die Freien W�hlergemeinschaften, h�tte beteiligen m�ssen, und das wollte man eben nicht (siehe meine Eingangsbemerkungen). Seitdem nun aber das Verfassungsgericht klargestellt hat, da� die staatlichen Zahlungen gar keine Wahlkampfkostenerstattung sind, sondern einen Zuschu� zum gesamten Finanzaufwand der Parteien darstellen, und zwar f�r alle Ebenen, auch die kommunale Ebene, ist klar, da� die Nichtbeteiligung der Freien W�hlergemeinschaften mit dem hier anzuwendenden strengen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht mehr in Einklang zu bringen ist. So hatte denn auch das Bundesverfassungsgericht selbst schon im Urteil von 1992 festgestellt: Da nunmehr "eine staatliche Teil-Finanzierung der allgemeinen T�tigkeit der Parteien auch deren kommunalpolitischer T�tigkeit zugute" komme, m�sse "der zust�ndige Gesetzgeber auch in der �bergangszeit die Lage der mit den Parteien auf der kommunalen Ebene konkurrierenden W�hlergemeinschaften bedenken." Das bedeutet aber, da� auch die Freien W�hlergemeinschaften in geeigneter Form an der Staatsfinanzierung zu beteiligen sind, und zwar "auch in der �bergangszeit", das hei�t, zwischen dem Urteil von 1992 und dem Inkrafttreten des neuen Parteiengesetzes von 1994, und erst recht danach. So hat es 1993 auch die vom damaligen Bundespr�sidenten Richard von Weizs�cker eingesetzte siebenk�pfige Parteienfinanzierungskommission (zu deren Mitgliedern ich geh�rte) festgestellt.11 Erfolgt ist gleichwohl bisher �berhaupt nichts. Die Freien W�hlergemeinschaften erhalten nach wie vor keinen Pfennig aus der Staatskasse. Der Bundesgesetzgeber hat die Verantwortung auf die L�nder geschoben, die L�nder haben bisher aber nichts unternommen. Meines Wissens liegt nur in Hessen ein Gesetzentwurf vor. In anderen L�ndern, auch in Rheinland-Pfalz, fehlt noch jeder Ansatz. Eine kommunale W�hlergemeinschaft, und zwar die in Weinheim/Weinstra�e, hat gegen ihre Nichtber�cksichtigung bei der staatlichen Parteienfinanzierung bereits 1994 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erwogen. Doch das Verfahren wird verschleppt oder jedenfalls als nachrangig behandelt, was um so �rgerlicher ist, als die Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelung offensichtlich ist und die Erfolgsaussichten deshalb eigentlich als in der Sache ausgesprochen gut angesehen werden m��ten. Die Diskriminierung der Freien W�hler bei der Parteienfinanzierung wird dadurch noch verst�rkt, da� es inzwischen viele und immer weiter ausgebaute Formen der heimlichen Staatsfinanzierung gibt. Nach dem Fraktionsgesetz des Bundes d�rfen die Mittel der Bundestagsfraktionen sogar f�r �ffentlichkeitsarbeit der einzelnen Abgeordneten vor Ort verwendet werden, was, wenn es erst einmal in einigem Umfang praktiziert wird, nat�rlich positive R�ckwirkungen auf die kommunalen Erfolgsaussichten der zugeh�rigen Parteien haben kann. Gro�e Vorteile erwachsen den Parlamentsparteien auch daraus, da� ihre Landtagsabgeordneten ihren finanziellen Status im Laufe der Jahre immer weiter ausgebaut haben. W�hrend die Mandate urspr�nglich als Ehren�mter ausgestaltet waren und die Bez�ge von Landesparlamentariern noch in den 60er Jahren nur einen Bruchteil der Bez�ge von Bundestagsabgeordneten ausmachten, haben viele Landtage ihre Bez�ge inzwischen so ausgebaut, da� sie fast soviel wie Bundestagsabgeordnete erhalten. Selbst in einem sehr kleinen und armen Bundesland wie dem Saarland wurden die Landtagsmandate zu voll alimentierten und �berversorgten Full-time-jobs aufgebl�ht - und das, obwohl die Aufgaben der Landesparlamente im Laufe der Zeit drastisch zur�ckgegangen sind13 und durchaus auch in zeitlich begrenzten Sitzungsperioden erledigt werden k�nnten. Dieser Befund hat den Direktor des nieders�chsischen Landtags zu der Frage veranla�t, wie lange die Abgeordneten ihren zu gro� geschneiderten finanziellen Anzug wohl noch vor dem Steuerzahler verbergen k�nnten.14 Da� es in den Landtagen durchaus m�glich ist, seinen Beruf neben dem Mandat noch fortzuf�hren,15 zeigen auch die Regelungen f�r �ffentliche Bedienstete, die in sieben Bundesl�ndern neben ihrem Mandat aktive Beamte oder sonstige �ffentliche Bedienstete bleiben k�nnen.16 Wenn z.B. hauptberufliche baden-w�rttembergische B�rgermeister und Oberb�rgermeister ihr Amt neben einem Landtagsmandat aus�ben k�nnen, ist doch wohl der Nachweis erbracht, da� das Mandat kein "fulltime job" zu sein braucht. Die �berfinanzierung der deutschen Landesparlamentarier gibt den Parteien die M�glichkeit, ihre Abgeordneten als "vom Landtag bezahlte Parteiarbeiter von Montag bis Freitag einspannen zu k�nnen" (so der ehemalige Bundespr�sident von Hassel),17 und bringt die Abgeordnetenbezahlung in den Bereich der indirekten Parteienfinanzierung. Die Mandatsinhaber werden durch die �berbezahlung in den Stand gesetzt, tagein, tagaus vor Ort aktiv und ihrer kommunalen Parteigliederung auf Staatskosten auf vielfache Weise dienstbar zu sein und Kommunalmandate bis hin zum Fraktionsvorsitzenden in einer Weise auszu�ben, wie dies ein Berufst�tiger sich meist gar nicht leisten kann. Wenn die Kommunalorganisationen der politischen Parteien aber �ber Landtagsabgeordnete verf�gen, die, soweit sie in der Landeshauptstadt abk�mmlich sind, vor Ort als staatsbezahlte Parteiarbeiter zur Verf�gung stehen k�nnen, bedeutet das einen betr�chtlichen Wettbewerbsvorteil gegen�ber den Freien W�hlergemeinschaften, die �ber solche Formen verdeckter staatlicher Parteienfinanzierung - mangels Landtagsabgeordneter - nat�rlich nicht verf�gen. Ein anderes Beispiel: Bundestagsabgeordnete haben ihre Amtsausstattung mit Mitarbeitern sprunghaft ausgeweitet. Bundestagsabgeordnete erhalten nicht nur eine steuerpflichtige Bezahlung von ungef�hr 150.000 DM j�hrlich und eine dynamisierte steuerfreie Kostenpauschale von knapp 75.000 DM j�hrlich, sondern - und das ist in der �ffentlichkeit bisher kaum bekannt - zus�tzlich noch bis zu 230.000 DM j�hrlich f�r die Bezahlung von Mitarbeitern. Das erlaubt es ihnen, im Durchschnitt sechs Mitarbeiter zu besch�ftigen, diese auch vor Ort - mehr oder weniger verbr�mt, als staatsfinanzierte Parteiarbeiter einzusetzen, was den Parteien als weitere Erscheinungsform der heimlichen Parteienfinanzierung ebenfalls betr�chtliche Wettbewerbsvorteile gegen�ber den Freien W�hlergemeinschaften verschafft. Die Staatsfinanzierung der Parteien, Fraktionen, Parteistiftungen, Abgeordneten und ihrer Mitarbeiter, der Minister und Parlamentarischen Staatssekret�re, die die politische Klasse in eigener Sache geradezu epidemisch ausgeweitet hat, begr�ndet insgesamt eine Verkrustung des politischen Systems im allgemeinen und eine Benachteiligung der Freien W�hlergemeinschaften im besonderen. Rechnet man alles zusammen, so betrug die gesamte staatliche Politikfinanzierung in einer vierj�hrigen Wahlperiode vor 25 Jahren, also im Geburtsjahr des FWG-Landesverbandes Rheinland-Pfalz, noch 1,2 Mrd. DM und ist seitdem auf �ber 9 Mrd. DM gestiegen, hat sich also fast verachtfacht. Und zunehmende Teile davon kommen eben auch den lokalen Parteien zugute und privilegieren sie gegen�ber den Freien W�hlergemeinschaften. Ein weiteres Feld der Diskriminierung ist die parteipolitische �mterpatronage. Der Einflu� der Parteien auf die Personalauswahl im �ffentlichen Dienst hat immer mehr zugenommen. Es gibt zwar keine exakten Statistiken, aus soziologischen Erhebungen l��t sich jedoch r�ckschlie�en, da� der Umfang der sogenannten �mterpartronage durch politische Parteien betr�chtlich ist. Die rechtliche Beurteilung von �mterpatronage f�llt eindeutig aus: Sie ist gesetzes- und verfassungswidrig. Nach den Beamtengesetzen und dem Grundgesetz d�rften Parteien grunds�tzlich keinen Einflu� auf die Besetzung jener Stellen nehmen. �mterpatronage ist eine - meist verdeckte Form der Diskriminierung f�r die Hintangestellten und der Privilegierung f�r die aufgrund ihrer Parteiemitgliedschaft Bevorzugten15 und deshalb mit elementaren Prinzipien des Grundgesetzes unvereinbar15 (Art. 3 II, 33 11,111 und V GG). Die Folgen solch massenhaft rechtswidriger Praxis sind gewichtig: Wer nicht das richtige Parteibuch besitzt, kann vom Zugang zum und vom Weiterkommen im �ffentlichen Dienst praktisch ausgeschlossen sein. Daraus resultiert f�r �ffentliche Bedienstete die Versuchung, aus opportunistischen Gr�nden in eine Partei - und zwar m�glichst in die jeweils "richtige" - einzutreten. Besonders deutlich wird dies durch die Parteimitgliedschaft von Beamten in solchen Bundesl�ndern, in denen die Regierung noch nie oder seit langem nicht mehr gewechselt hat: In SPD-L�ndern geh�ren 87,5 v.H. aller beamteten Parteimitglieder der Regierungspartei an, in CDU-L�ndern 87,2 v. H.20 Die Praxis der "Parteibuchwirtschaft" lockt also karrierebewu�te �ffentliche Bedienstete in die Parteien. (Wer auf �ffentliche Auftr�ge angewiesen ist, f�hlt sich �brigens unter �hnlichem Druck, in die Partei einzutreten.) Aus der Sicht der Parteien dienen Einstellungen und Bef�rderungen im �ffentlichen Dienst nach Parteibuch h�ufig auch als Belohnung f�r fr�here Parteiaktivit�ten und/oder werden in der Erwartung vorgenommen, da� die Patronierten in Zukunft um so intensiver f�r die Partei zur Verf�gung stehen werden. Sie l�uft insoweit auch auf eine - wiederum die etablierten Parteien bevorzugende -indirekte Form der staatlichen Parteienfinanzierung hinaus21 (die hier allerdings nicht durch Instrumentalisierung von Gesetzen f�r Parteizwecke erfolgt, wie in den ersten drei Fallgruppen, sondern im Wege einer gesetzwidrigen Praxis). Dabei umfa�t parteipolitische �mterpatronage22 nicht nur politische �mter und politische Beamtenstellen, sondern in zunehmendem Ma�e auch das "normale" Berufsbeamtentum.23 Nach den Feststellungen des Politikwissenschaftlers Michael Grellen gibt es in der Bundesrepublik (fast) "kein Elektrizit�tswerk, keine �ffentliche Sparkasse, keine st�dtischen oder kommunalen Verkehrsbetriebe, keinen irgendwie zum �ffentlichen Dienstleistungssektor geh�rigen Betrieb in diesem Lande, keine Beh�rde, kein Amt und erst recht kein Ministerium, das nicht vor allem auch ein Versorgungsunternehmen f�r Parteig�nger und -mitglieder w�re".24 Auch Schl�sselstellungen der Bildung sind gezielter Gegenstand parteipolitischer �mterpatronage wie etwa Schulleiterstellen und die �mterverteilung in den Bundes- und Landeszentralen f�r politische Bildung.25 Mitglieder von Freien W�hlergemeinschaften werden nicht ber�cksichtigt oder sind stark "unterrepr�sentiert". Auch hier fehlt ein wirksames Gegengewicht. Da alle etablierten Parteien derartige �mterpatronage treiben - auf Bundes-, Landes-, Kommunal- und Europaebene, nur eben jeweils mit unterschiedlichen politischen Vorzeichen -, pflegt keine die anderen wegen dieser Elemente eines Beutesystems �ffentlich zu kritisieren. Es besteht ein Kartell des Verschweigens, eine Omerta der politischen Klasse. Dies wurde geradezu symbolhaft deutlich, als die Regierung Kohl auf eine parlamentarische Anfrage der Gr�nen, was man gegen die umsichgreifende parteipolitische �mterpatronage unternehmen k�nne, antwortete, �mterpatronage g�be es nicht, man brauche deshalb auch nichts gegen sie zu unternehmen - nach der Devise, da� nicht sein kann, was nicht sein darf. Der zunehmende Einflu� der Parteipolitik nicht nur auf Verwaltungsbeamte, sondern auch auf Gerichte, Rundfunkanstalten, Rechnungsh�fe und auf immer gr��ere Teile auch der Gesellschaft, erscheint deshalb besonders prek�r, weil damit diejenigen Bereiche "kolonisiert" werden, die jene Politik eigentlich kontrollieren sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nichts gegen parteipolitische �mterpatronage unternommen, vielleicht auch deshalb, weil seine eigenen Mitglieder ebenfalls von den Parteien bestimmt werden - Rechtsprechung aus dem Geiste des Konsenses?27 Umgekehrt kann parteipolitische Abstinenz aufgrund der Mitarbeit in Freien W�hlergemeinschaften Karrierenachteile mit sich bringen und dadurch negative R�ckwirkungen auf die Attraktivit�t von W�hlergemeinschaften haben. Besonders erfolgreich kann parteipolitische �mterpatronage f�r Freie W�hlergemeinschaften bei der Besetzung der Verfassungsgerichte sein. Die Einseitigkeit in der Zusammensetzung der Landesparlamente, in der ja nur die Parteien selbst, nicht auch ihre kommunalen Konkurrenten, die Freien W�hler, vertreten sind, f�hrt dann leicht auch zu Einseitigkeiten bei der Besetzung der Gerichte, die in der Tat fast ausschlie�lich aus Mitgliedern der Parlamentsparteien zusammengesetzt werden. Hier bestimmen die Parteien in den Staatenparlamenten nicht nur die Spielregeln des Wettbewerbs mit den Freien W�hlergemeinschaften (siehe oben), sondern w�hlen auch die Schiedsrichter aus. Inwieweit man von diesen dann noch unvoreingenommene und faire Entscheidungen erwarten kann, wenn es um Auseinandersetzungen zwischen den Parlamentsparteien, denen die Richter ihr Amt verdanken, und den freien W�hlergemeinschaften geht, erscheint mir eine Schl�sselfrage f�r die Legitimation unserer Demokratie zu sein. 5. Ausblick �hnliche, wenn auch sehr viel weniger gewichtige Fragen ergeben sich etwa bei der Zusammensetzung des Kommunalen Rates in Rheinland-Pfalz, in dem die Freien W�hlergemeinschaften ebenfalls stark unterrepr�sentiert sind. Lassen
Sie mich zusammenfassen: Der Appell an Fairne� und Gerechtigkeit
allein verhallt unter Profis meist ungeh�rt. Das gilt im Sport wie
auch in der Politik. Im Kollisionsfall geben die meisten Politiker
ihren Macht- und Berufsinteressen Vorrang vor Gerechtigkeit und
Gemeinwohl. Hauptberuflichen Politikern ist das eigene Hemd regelm��ig
n�her als der gemeinwohlorientierte Rock. Sie sind - mit den Worten
von Weizs�ckers - "machtversessen", wenn es um die
Sicherung von eigener Macht, von Posten und Geld geht. Das ist zwar
durchaus menschlich und w�re auch gar nicht so schlimm, g�be es
jemanden, der die Parlamentspolitiker wirksam unter Kontrolle hielte.
Doch genau daran fehlt es, weil, wenn es um die Eigeninteressen der
politischen Klasse geht, auch die parlamentarische Opposition mit im
Boot sitzt: Regierung und Opposition einigen sich dann leicht auf
Kosten Dritter wie der freien W�hlergemeinschaften (und anderer
Outsider und Newcomer), und auch die Medien sind dann nur noch die H�lfte
wert, wenn die parlamentarische Opposition sie nicht mehr
munitioniert, sondern im Gegenteil an der Verschleierung der
selbstbewilligten Privilegien der politischen Klasse kr�ftig mitwebt
- und beide zusammen �berdies die Besetzung von Schl�sselpositionen
in den Medien selbst beeinflussen.28 In den Eigeninteressen
der politischen Klasse, die sich wie ein Lehmschicht �ber ganz
Deutschland legen, liegt m.E. auch ein zentraler Grund, warum die n�tigen
strukturellen Reformen blockiert werden.25 Hier will ich einhalten, weil ich glaube, mit dem ausgebreiteten Material hinl�nglich glaubhaft zu haben, da� die Freien W�hlergemeinschaften im politischen Wettbewerb tats�chlich diskriminiert werden. Es gibt eine Vielzahl von Benachteiligungen - bis hin zur offensichtlichen Verfassungswidrigkeit. Wenn Sie mich fragen, was die Freien W�hlergemeinschaften dagegen unternehmen k�nnen, so gibt es m.E. vor allem ein wirksames Mittel: die Gesetzgebung im Wege von Volksbegehren und Volksentscheide selbst in die Hand nehmen. Das Beispiel der Gemeindeverfassungen zeigt, da� man auf diesem Wege auch scheinbar blockierte Reformen wieder flottbekommen kann. Dies geschieht neuerdings besonders in Bayern zunehmend, etwa durch den Volksentscheid zur Einf�hrung von kommunalen B�rgerbegehren und B�rgerentscheid im Jahrel995, durch das Volksbegehren zur Abschaffung des Senats und das anstehende Volksbegehren zur Verkleinerung des bayerischen Landtags, das - allein durch seine Androhung - die Parlamentsparteien bereits veranla�t hat, sich auf eine - allerdings zu geringe - Verkleinerung zu einigen. Inwieweit Freie W�hlergemeinschaften auch bei den Landtagswahlen antreten sollten - nicht zuletzt mit dem Ziel, ihre Benachteiligung bei der Landesgesetzgebung durch Einzug ins Landesparlament an der Wurzel zu packen -,ist seit eh und je umstritten. Die Gegner bef�rchten, die W�hlergemeinschaften drohten dann ihren Charakter zu verlieren und sich �ber kurz oder lang von den etablierten Parteien kaum noch zu unterscheiden. Ihre Abgeordneten w�rden als vollbezahlte und �berversorgte Berufsparlamentarier selbst zu Teilen der politischen Klasse werden, gegen deren Selbstbedienung sich die Freien W�hler bisher stets gewandt haben. Andere f�rchten, da� die Stimmanteile, die die Freien auf Kommunalebene erlangen, sich auch nicht ann�hernd in entsprechende Unterst�tzung bei Landtagswahlen umsetzen lie�en.35 Um so aufmerksamer wird der bayerische Vorsto� beobachtet. Wenn die W�hlergemeinschaften dort die F�nfprozentklausel �berspringen und ihnen der beabsichtigte Einflu� auf die Landespolitik gelingen sollte, werden wohl auch die Landesverb�nde anderer L�nder sich ermutigt f�hlen. Insofern k�nnte von Bayern eine Art Dominoeffekt ausgehen. Die daraus f�r die innere Struktur und das Selbstverst�ndnis der Freien W�hler resultierenden Gefahren k�nnten einged�mmt und dem (gelegentlich ge�u�erten) Verdacht, ihre F�hrungsschicht wolle auch nur an die Fleischt�pfe herankommen, k�nnte dadurch die Spitze genommen werden, da� die Freien W�hler f�r die Wiederherstellung des ehrenamtlichen Landtagsmandats eintr�ten, das f�r das Gros der Abgeordneten neben dem Beruf ausge�bt werden k�nnte, und dies - zusammen mit der Direktwahl des Ministerpr�sidenten - am besten noch vor den Landtagswahlen durch Volksbegehren und Volksentscheid durchzusetzen suchten.31 1 BVerfGEI1,266. 2 BVerfGe 6,104(114). 3 Diese vom 29. bis 31.10.1907 im Jubil�umsjahr der Hochschule f�r Verwaltungswissenschaften Speyer (gegr�ndet 1947) erstmals durchgef�hrte Veranstaltung soll dem Austausch von Wissenschaft, Medien und politischer Praxis �ber zentrale Fragen der Demokratie dienen. Die Referate und Statements werden demn�chst in der Schriftenreihe der Hochschule ver�ffentlicht. 4 Dazu n�her von Arnim, Auf dem Weg zur optimalen Gemeindeverfassung?, in: Klaus L�der (Hg.), Staat und Verwaltung. F�nfzig Jahre Hochschule f�r Verwaltungswissenschaften Speyer, 1997,297 ff. 5 Zur Direktwahl der Ministerpr�sidenten von Arnim, Staat ohne Diener, Knaur-Taschenbuch 995, 344ff.; ders., Fetter Bauch regiert nicht gern, 1997,389 ff. Siehe auch Frankfurter Intervention, Recht und Politik 1995, 16ff. - Zur Direktwahl des Bundespr�sidenten Peter Glotz, Entscheidungsteilung. Gegen das Hindenburg-Syndrom der deutschen Politik, in: Gunter Hofmann/Werner A. Perger (Hg.), Die Kontroverse. Weizs�ckers Perteienkritik in der Diskussion, 1992,170 ff. 6 F�r ein flexibles Listenwahlrecht auch auf Landes- und Bundesebene traten auf dem 1. Speyerer Demokratieforum �berraschenderweise auch fast alle Parteipolitiker auf dem Podium ein. 7 F�r die M�glichkeit von Volksbegehren und Volksentscheiden auch auf Bundesebene traten auf dem 1. Speyerer Demokratieforum s�mtliche Parteipolitiker auf dem Podium ein, auch die der CDU (Peter M�ller) und der FDP (Peter Caesar). 8 Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18.3.1952, VerfGH 5, 66 (76). 9 Siehe auch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 29.9.1994, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 153. 10 BVerfGe 85, 264. 11 Bundespr�sidialamt (Hg.), Empfehlungen der Kommission unabh�ngiger Sachverst�ndiger zur Parteienfinanzierung, Nomos Verlag Baden-Baden, 1994, 19, 27,61 f., 119. 12 N�heres bei von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld (Knaur Taschenbuch), 1998. 13 Hermann Eiche'; Der Machtverlust der Landesparlamente, 1988. 14 Albert Janssen, Der Landtag im Leineschlo� - Entwicklungslinien und Zukunftsperspektiven, in: Pr�sident des Nieders�chsischen Landtags, R�ckblicke - Ausblicke, 1992, 15 (31). 15 Auch die ansonsten eher zur�ckhaltende Unabh�ngige Kommission zur �berpr�fung des Abgeordnetenrechte ("Kissel-Kommission") hat in ihrem Bericht vom 3.6.1993, Bundestagsdrucksache 12/5020, S.10, Zweifel ge�u�ert, ob die T�tigkeit eines Landtagsabgeordneten generell als so umfassend anzusehen ist, da� sie als Aus�bung eines ,Hauptberufs gewertet werden mu�". 16 von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, 1996,238 f. 17 Vgl. auch die Bezeichnung der Abgeordneten als .,Parteisoldaten.' durch Hans Apel, Die deformierte Demokratie, 1991,231 ff. 18 Michael Sechs, Grenzen des Diskriminierungsverbots, 1987,4,451 f., 453 f. 19 Dies ist im staatsrechtlichen Schrifttum (Fu�note 22) fast unstreitig. Dazu zuletzt Hartmut Maurer in: Huber/M��le/Stock, zur Lage der parlamentarischen Demokratie, 1995, 149 (151). Zum Versto� sogar gegen elemtare Grunds�tze der Demokratie (Art. 79 III GG) von Arnim, Auswirkungen der Politisierung des �ffentlichen Dienstes, in: Carl B�hret/Heinrich Siedentopf (Hg.), Verwaltung und Verwaltungspolitik, 1983, 219 (223 t). 20 Steinkemper, Klassische und politische B�rokraten in der Ministerialverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, 1974. 21 Vgl. auch schon Walter Schmidt, Die �ffentliche Verwaltung 1985, 1030 (1031). 22 Zum
Problem der �mterpatronage durch politische Parteien Eschenburg, �mterpatronage,
1961: von Arnim, �mterpatronage durch politische Parteien, 1980; in j�ngerer
Zeit Michael Kl�pfer; Zur Ver�nderung von
Verfassungsinstitutionen durch politische Parteien: in: Das
Parlamentarische Regierungssystem der Bundesrepublik auf dem Pr�fstand,
Symposium zu Ehren von August Bettermann, 1984, 53 (63ff.); Wilfried Berg,
Politisierung der Verwaltung: Instrument der Steuerung oder
Fehlsteuerung?, in: von Arnim/KIages (Hg.), Probleme der staatlichen
Steuerung und Fehlsteuerung in der Bundesrepublik Deutschland, 1986,
141: Hans Heinrich Rupp, in: lsensee/Kirchhof, Handbuch des
Staatsrechts l,1987,S.1187 (S.1221 f.); Thomas Wahl, FAZ vom
12.11.1987; Helmut Lecheler; in: Kirchhof/lsensee, Handbuch des
Staatsrechts III, 1988, S.717 (S.756ff.): 23 von Arnim, Staat ohne Diener, 2. Aufl. Taschenbuch), 1995, 133 ff.; Marc Reichel, Das demokratische Offenheitsprinzip und seine Anwendung im Recht der politischen Parteien, 1996,89ff. 24 Greven, Parteimitglieder, 1987,169. 25 Zur �mterpatronage in der Bundeszentrale f�r politische Bildung Der Spiegel Nr. 46/1993, S.73. 26 Zu entsprechenden Vorschl�gen von Arnim, �mterpatronage durch politische Parteien, a.a.O., 31 ff. 27 Der Begriff stammt von Ulrich Preu�, Rechtsprechung aus dem Geiste des Konsenses, Merkur 1987, 1. 28 Zahlreiche Beispiele bei von Arnim, Der Staat als Beute (Knaur Taschenbuch), 1993. 29 Der Verfasser hat dies in seinem Buch Fetter Bauch regiert nicht gern. Die politische Klasse - selbstbezogen und abgehoben" (Kindler Verlag 1997) n�her dargelegt. 30 Zum Pro und Contra Erich Weiler Freie W�hler in den Landtag? - Pro und Contra, Bundesverband der Freien W�hlergemeinschaften e.V. (Hg.), ohne Angabe des Erscheinungsjahres. 31 Zu den zahlreichen positiven Folgewirkungen einer solchen System�nderung von Arnim, Staat ohne Diener, a.a.O., und Frankfurter Intervention, a.a.O.
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