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Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
Gliederung
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Art. 73

(1) Der Bund hat die ausschlie�liche Gesetzgebung �ber:

1. die ausw�rtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlie�lich des Schutzes der Zivilbev�lkerung;
2. die Staatsangeh�rigkeit im Bunde;
3. die Freiz�gigkeit, das Pa�wesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das W�hrungs-, Geld- und M�nzwesen, Ma�e und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertr�ge, die Freiz�gigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlie�lich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten f�r die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverh�ltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in F�llen, in denen eine l�nder�bergreifende Gefahr vorliegt, die Zust�ndigkeit einer Landespolizeibeh�rde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbeh�rde um eine �bernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der L�nder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw�rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef�hrden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbek�mpfung;
11. die Statistik f�r Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbesch�digten und Kriegshinterbliebenen und die F�rsorge f�r die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bed�rfen der Zustimmung des Bundesrates.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 01.09.2006 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2006
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

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Rechtsprechung zu Art. 73 GG

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Querverweise

Auf Art. 73 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundgesetz (GG) 
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
     
      VIII. Die Ausf�hrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      XI. �bergangs- und Schlu�bestimmungen

Redaktionelle Querverweise zu Art. 73 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
     
      II. Der Bund und die L�nder
     
      VIII. Die Ausf�hrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      XI. �bergangs- und Schlu�bestimmungen
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