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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
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Art. 14

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gew�hrleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul�ssig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma� der Entsch�digung regelt. 3Die Entsch�digung ist unter gerechter Abw�gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der H�he der Entsch�digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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Rechtsprechung zu Art. 14 GG

38.469 Entscheidungen zu Art. 14 GG in unserer Datenbank:

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Alle 38.469 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 14 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
     
      Xa. Verteidigungsfall
     
      XI. �bergangs- und Schlu�bestimmungen
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Ma�nahmen der Polizei
          Allgemeines
            4 (Einschr�nkung von Grundrechten)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 14 GG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines St�dtebaurecht
        Enteignung
          Zul�ssigkeit der Enteignung
            �� 85 ff. (Enteignungszweck) (zu Art. 14 III)
Was ist das?

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