EU-Vertrag
| Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8) |
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer V�lker zu f�rdern.
(2) Die Union bietet ihren B�rgerinnen und B�rgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem - in Verbindung mit geeigneten Ma�nahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Au�engrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verh�tung und Bek�mpfung der Kriminalit�t - der freie Personenverkehr gew�hrleistet ist.
(3) 1Die Union errichtet einen Binnenmarkt. 2Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilit�t, eine in hohem Ma�e wettbewerbsf�hige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbesch�ftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Ma� an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualit�t hin. 3Sie f�rdert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
4Sie bek�mpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und f�rdert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und M�nnern, die Solidarit�t zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
5Sie f�rdert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarit�t zwischen den Mitgliedstaaten.
6Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt f�r den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und W�hrungsunion, deren W�hrung der Euro ist.
(5) 1In ihren Beziehungen zur �brigen Welt sch�tzt und f�rdert die Union ihre Werte und Interessen und tr�gt zum Schutz ihrer B�rgerinnen und B�rger bei. 2Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarit�t und gegenseitiger Achtung unter den V�lkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des V�lkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grunds�tze der Charta der Vereinten Nationen.
(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zust�ndigkeiten, die ihr in den Vertr�gen �bertragen sind.
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Rechtsprechung zu Art. 3 EUV
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