Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
| Titel V - Internationale �bereink�nfte (Art. 216 - 219) |
(1) Abweichend von Artikel 218 kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, f�rmliche Vereinbarungen �ber ein Wechselkurssystem f�r den Euro gegen�ber den W�hrungen von Drittstaaten treffen. Der Rat beschlie�t nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments.
Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, �ndern oder aufgeben. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von der Festlegung, �nderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse.
(2) Besteht gegen�ber einer oder mehreren W�hrungen von Drittstaaten kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank allgemeine Orientierungen f�r die Wechselkurspolitik gegen�ber diesen W�hrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen d�rfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten, nicht beeintr�chtigen.
(3) Wenn von der Union mit einem oder mehreren Drittstaaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit W�hrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschlie�t der Rat abweichend von Artikel 218 auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank die Modalit�ten f�r die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalit�ten wird gew�hrleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
(4) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Unionszust�ndigkeit und der Unionsvereinbarungen �ber die Wirtschafts- und W�hrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu f�hren und internationale Vereinbarungen zu treffen.
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Rechtsprechung zu Art. 219 AEUV
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