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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)   
   Titel V - Internationale �bereink�nfte (Art. 216 - 219)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 219
(ex-Artikel 111 Abs�tze 1 bis 3 und Absatz 5 EGV)

(1) Abweichend von Artikel 218 kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, f�rmliche Vereinbarungen �ber ein Wechselkurssystem f�r den Euro gegen�ber den W�hrungen von Drittstaaten treffen. Der Rat beschlie�t nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments.

Der Rat kann entweder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank in dem Bem�hen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilit�t im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die Euro-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, �ndern oder aufgeben. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament von der Festlegung, �nderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse.

(2) Besteht gegen�ber einer oder mehreren W�hrungen von Drittstaaten kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europ�ischen Zentralbank allgemeine Orientierungen f�r die Wechselkurspolitik gegen�ber diesen W�hrungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen d�rfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten, nicht beeintr�chtigen.

(3) Wenn von der Union mit einem oder mehreren Drittstaaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit W�hrungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschlie�t der Rat abweichend von Artikel 218 auf Empfehlung der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank die Modalit�ten f�r die Aushandlung und den Abschluss solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalit�ten wird gew�hrleistet, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.

(4) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Unionszust�ndigkeit und der Unionsvereinbarungen �ber die Wirtschafts- und W�hrungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu f�hren und internationale Vereinbarungen zu treffen.

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Rechtsprechung zu Art. 219 AEUV

6 Entscheidungen zu Art. 219 AEUV in unserer Datenbank:

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Auf Art. 219 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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