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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 5 - �bergangsbestimmungen (Art. 139 - 144)   
Gliederung
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Art. 139

(1) Die Mitgliedstaaten, f�r die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen f�r die Einf�hrung des Euro erf�llen, werden im Folgenden als "Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt" oder "Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung" bezeichnet.

(2) Auf die Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgef�hrten Bestimmungen der Vertr�ge keine Anwendung:

a) Annahme der das Euro-W�hrungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundz�ge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121 Absatz 2);
b) Zwangsmittel zum Abbau eines �berm��igen Defizits (Artikel 126 Abs�tze 9 und 11);
c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Abs�tze 1, 2, 3 und 5);
d) Ausgabe des Euro (Artikel 128);
e) Rechtsakte der Europ�ischen Zentralbank (Artikel 132);
f) Ma�nahmen bez�glich der Verwendung des Euro (Artikel 133);
g) W�hrungsvereinbarungen und andere Ma�nahmen bez�glich der Wechselkurspolitik (Artikel 219);
h) Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europ�ischen Zentralbank (Artikel 283 Absatz 2);
i) Beschl�sse zur Festlegung der innerhalb der zust�ndigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung f�r die Wirtschafts- und W�hrungsunion sind (Artikel 138 Absatz 1);
j) Ma�nahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 138 Absatz 2).

Somit sind "Mitgliedstaaten" im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist.

(3) Die Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.

(4) Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim Erlass von Ma�nahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei

a) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen �berwachung, einschlie�lich Empfehlungen zu den Stabilit�tsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 121 Absatz 4);
b) Ma�nahmen bei �berm��igem Defizit von Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist (Artikel 126 Abs�tze 6, 7, 8, 12 und 13).

Die qualifizierte Mehrheit der �brigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

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Rechtsprechung zu Art. 139 AEUV

4 Entscheidungen zu Art. 139 AEUV in unserer Datenbank:

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Auf Art. 139 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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