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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 4 - Besondere Bestimmungen f�r die Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist (Art. 136 - 138)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 138
(ex-Artikel 111 Absatz 4 EGV)

(1) Zur Gew�hrleistung der Stellung des Euro im internationalen W�hrungssystem erl�sst der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zust�ndigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung f�r die Wirtschafts- und W�hrungsunion sind. Der Rat beschlie�t nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Ma�nahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschlie�t nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank.

(3) Bei den in den Abs�tzen 1 und 2 genannten Ma�nahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren W�hrung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

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Rechtsprechung zu Art. 138 AEUV

5 Entscheidungen zu Art. 138 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 138 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
        Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
            Art. 135 (ex-Artikel 115 EGV)
          �bergangsbestimmungen
     
      Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
        Vorschriften �ber die Organe
          Die Organe
            Die Europ�ische Zentralbank
Was ist das?

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