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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen (Art. 134 - 135)   
Gliederung
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Art. 134
(ex-Artikel 114 EGV)

(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem f�r das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu f�rdern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.

(2) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat die Aufgabe,

- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Union zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelm��ig dar�ber Bericht zu erstatten, insbesondere �ber die finanziellen Beziehungen zu dritten L�ndern und internationalen Einrichtungen;
- unbeschadet des Artikels 240 an der Vorbereitung der in Artikel 66, Artikel 75, Artikel 121 Abs�tze 2, 3, 4 und 6, Artikel 122, Artikel 124, Artikel 125, Artikel 126, Artikel 127 Absatz 6, Artikel 128 Absatz 2, Artikel 129 Abs�tze 3 und 4, Artikel 138, Artikel 140 Abs�tze 2 und 3, Artikel 143, Artikel 144 Abs�tze 2 und 3 und Artikel 219 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat �bertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuf�hren;
- mindestens einmal j�hrlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung der Vertr�ge und der Ma�nahmen des Rates ergeben, zu pr�fen; die Pr�fung erstreckt sich auf alle Ma�nahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem Rat Bericht �ber das Ergebnis dieser Pr�fung.

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die Europ�ische Zentralbank ernennen jeweils h�chstens zwei Mitglieder des Ausschusses.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im Einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuss zusammensetzt. Der Pr�sident des Rates unterrichtet das Europ�ische Parlament �ber diesen Beschluss.

(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, f�r die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 gilt, hat der Ausschuss zus�tzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die W�hrungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelm��ig dar�ber Bericht zu erstatten.

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